Die Corona-Pandemie trifft unsere Wirtschaft hart. Die Bundesregierung hilft schnell und unbürokratisch: Kleine Unternehmen und Selbständige bekommen als Soforthilfe Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Zugang zur Grundsicherung wird erleichtert. Steuerliche Erleichterungen unterstützen alle von der Corona-Pandemie Betroffenen. Für große Unternehmen stehen unbegrenzte Liquiditätshilfen zur Verfügung.
Zuschüsse für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige:
Wer hat Anspruch auf einen Zuschuss?
- Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalenz): einmaliger Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate.
- Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalenz): einmaliger Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für drei Monate, gegebenenfalls zwei weitere Monate.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Wie lange gibt es die Zuschüsse?
- Drei Monate.
- Verlängerung um weitere zwei Monate, wenn der Vermieter die Miete um 20 Prozent reduziert.
Was sind die Voraussetzungen?
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Coronavirus-Krise.
- Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
- Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
Wie und wo können Betroffene die Anträge stellen?
- Bei Ländern und Kommunen.
- Möglichst elektronisch.
- Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.
Wie werden die Zuschüsse angerechnet?
Die Zuschüsse werden mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kumuliert, eventuell auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen.
Bei Steuerveranlagung für Einkommen- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr werden die Zuschüsse gewinnbringend berücksichtigt.
Steuerliche Hilfsmaßnahmen:
Wer kann steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen?
- Unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen.
Welche steuerlichen Erleichterungen sind vorgesehen?
- Stundung von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020.
- Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer.
- Anpassung des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung:
Wer kann die Grundsicherung in Anspruch nehmen?
- Grundsicherung können Selbständige beanspruchen, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht.
- Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält erleichterten Zugang zu den SGB-II-Leistungen (wie ALG II).
- Grundsicherung meint SGB-II-Leistungen (wie ALG II).
- Die Ausgaben für Wohnung und Heizung werden in den ersten sechs Monaten des Grundsicherungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt.
- Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die üblichen Vorschriften.
- Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für zwölf Monate weiterbewilligt.
- Anträge können bei der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise dem jeweils zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Unternehmen:
- Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind.
- Unternehmen, die mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind beziehungsweise zwei Jahresabschlüsse vorweisen können.
- Sie beantragen einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.
- Für große Unternehmen bis zu 80 Prozent Risikoübernahme.
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 Prozent Risikoübernahme.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW.
- Bis zum 31. Dezember 2019 war die Firma nicht in finanziellen Schwierigkeiten.
- Bei ihrer Bank oder Sparkasse.
- Jeder Antrag wird mit Hochdruck bearbeitet, um Ihnen so schnell wie möglich zu helfen.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
Auch wenn Ihr Unternehmen weniger als drei Jahre am Markt aktiv ist beziehungsweise noch keine zwei Jahresabschlüsse vorlegen kann, können kleine und mittlere Unternehmen sowie große Unternehmen einen ERP-Gründerkredit-Universell für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Voraussetzung: Ihre Bank oder Sparkasse trägt das volle Risiko.
Hinweis: Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit-Startgeld sein. Mit diesem Kredit erhalten Sie bis zu 30.000 Euro für Betriebsmittel – mit bis zu 80 Prozent Risikoübernahme durch die KfW. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
Unter dem unten stehenden Link finden Sie detailierte Informationen über Hilfsmaßnahmen und Zuschussregelungen der einzelnen Bundesländer. Ferner gelangen Sie hier einfach und direkt zu dem jeweiligen Antragsformular.
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